Allgemeine Einkaufsbedingungen
Unsere ‘’Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)’’ gelten ausschliesslich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Vertragsgrundlage sind ausschliesslich unsere AEB, selbst wenn die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers anderslaufende Verkaufsbedingungen enthält.
Angebote und Beratungen des Verkäufers sind für uns unverbindlich und kostenlos. Der Verkäufer ist verpflichtet, sich über Details, die die Ausführung des Anfrage- oder Bestellgegenstandes beeinflussen, ausreichend zu informieren.
1. Auftragserteilung
- Bestellungen sind nur dann rechtsgültig, wenn sie auf unseren Bestellpapieren erstellt und firmenmässig unterzeichnet oder in einem Liefervertrag vereinbart worden sind.
- Mündliche, telefonische, fernschriftliche oder elektronische übermittelte Bestellungen bedürfen grundsätzlich zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestellbestätigung, es sei denn, unsere Fax- oder elektronisch übermittelte Bestellung beinhaltet den Passus, dass keine schriftliche Bestellung folgt.
- Änderungen oder Ergänzungen bedürfen grundsätzlich einer schriftlichen Vereinbarung.
2. Preise
- Die Preise sind Festpreise und gelten DDP einschliesslich Verpackungen, Konservierung, geliefert frei Bestimmungsort, unversichert, gemäss Incoterms in der jeweils letztgültigen Fassung, falls nicht in der Bestellung und oder im Vertrag anders vereinbart
- Falls Preise und Konditionen nicht schon in unserer Bestellung vorgeschrieben sind, kommt der Vertrag erst zustande, wenn eine schriftliche Einigung über die Preise erzielt wurde oder wir ausdrücklich erklären, dass die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) als vereinbart anzusehen ist.
- Dem Verkäufer ist bekannt, dass wir die vereinbarten Preise zur Grundlage unserer Preiskalkulation machen. Unter Berücksichtigung unseres daraus resultierenden Interesses an Preiskonstanz verpflichtet sich der Verkäufer, auch Folgeaufträge zu den vereinbarten Preisen auszuführen. Nur wenn eine wesentliche Änderung auftragsbezogener Kosten (z.B. Löhne, Fuhrmaterial, Energie) eingetreten ist, kann der Verkäufer eine Anpassung der vereinbarten Preise entsprechend dem Einfluss dieser Kostenfaktoren verlangen. Art und Umfang der Anpassung bestimmen wir nach billigem Ermessen (§ 315 BGB)v
3. Liefertermin
- Erkennt der Verkäufer, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt unberührt.
- Bei Verzug des Verkäufers sind wir berechtigt, für jeden Kalendertag der Überschreitung des Liefertermins eine Verzugsstrafe von 0,2 % bis max. 5% des Wertes der Gesamtbestellung in Abzug zu bringen oder Ersatz des uns konkret entstehenden Verzugsschadens zu verlangen. Machen wir zunächst die vorgenannte pauschale Verzugsstrafe geltend, hindert uns dies nicht, Ersatz des konkreten Verzugsschadens zu verlangen, auf welchen die Verzugsstrafe anzurechnen ist. Die Verzugsstrafe gilt nicht als erlassen, wenn die Lieferung entweder ganz oder teilweise ohne Vorbehalt angenommen und/oder bezahlt wurde.
- Bei Lieferung vor dem vorgeschriebenen Liefertermin, die nur mit unserer Zustimmung erfolgen darf, beginnen die daran geknüpften Fristen erst mit dem ursprünglich vereinbarten Termin.
- Ist durch höhere Gewalt oder durch unsere nachträgliche Anordnung eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich, hat der Verkäufer uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wir entscheiden in diesem Falle nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob und um welchen Zeitraum sich die Lieferfrist verlängert.
- Als Umstände höherer Gewalt sind nur solche unabwendbaren Umstände anzusehen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie kriegerische Handlungen und Naturkatastrophen. Nicht als Umstände höherer Gewalt gelten beispielsweise Streiks, Erzeugungsfehler, Gussausschuss, Versorgungsengpässe oder Verzug der Vorlieferanten des Verkäufers.
4. Versandvorschriften
- Die von uns vorgegebenen Liefer- und Versandvorschriften sowie die Materialvorgaben für Verpackungen sind zu beachten. Die Verpackung ist auf den zum Schutz des Gutes notwendigen Umfang zu beschränken und darf nur aus umweltverträglichen und Stofflich verwertbaren Materialien bestehen. Sofern nichts anderes vereinbart, sind Verpackungen kostenlos zurückzunehmen. Kosten, die uns durch die Nichtbeachtung der Liefer-, Versand- und Verpackungsvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Verkäufers.
5. Übergabe/Abnahme
- Dem Verkäufer ist bekannt, dass wir den Liefergegenstand nicht sofort bei Übergabe oder Abnahme auf Mängel, Art und Menge untersuchen können. Der Verkäufer verzichtet deshalb auf die Einhaltung der direkten Untersuchungs- und Rügepflicht im Sinne der §§ 377, 378 HGB durch uns und räumt hierzu eine Frist von bis zu 4 Wochen nach Entdeckung solcher Mängel im Rahmen des Einbaus des Liefergegenstandes ein.
- Der Verkäufer räumt uns die Möglichkeit einer Vorkontrolle des Liefergegenstandes im Werk des Verkäufers ein. Mit der Durchführung derartigen Kontrollen ist eine Abnahme nicht verbunden. Sofern diese Kontrollen Kosten verursachen, gehen diese mit Ausnahme unserer persönlichen Kosten und/oder der persönlichen Kosten Dritter, zu Lasten des Verkäufers. Im Falle von Wiederholungen, die der Verkäufer vertreten hat, gehen sämtliche daraus resultierenden Kosten zu seinen Lasten.
- Sofern der Liefergegenstand in eine durch uns an Dritte zu liefernde Anlage eingebaut wird, so beginnt die Sachmängelhaftung und Gewährleistung (nach Ziffer 7) mit erfolgter Abnahme der Gesamtanlage im Werk des Dritten.
- Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestell-Nr., Positions-Nr. und ggf. Teilenummer beizufügen.
6. Sachmängelhaftung und Gewährleistung
- Ist die Kaufsache oder Werkleistung mangelhaft, haltet der Verkäufer hierfür in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen, im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kauf- oder Werkvertragsrechtes sowie dem an unserem Sitz geltenden Handelsbrauch und den dort gültigen Sicherheitsvorschriften, behördlichen Vorgaben und etwaigen, einschlägigen Richtlinien der Fachverbände. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 24 Monate nach erfolgter Abnahme der Gesamtanlage im Werk des Dritten. Abweichend von § 635 BGB steht uns das Wahlrecht zu, als Nacherfüllung Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. In dringenden Fällen haben wir nach unserer Wahl das Recht, auf Kosten des Verkäufers selbst oder durch Dritte nachzubessern oder Ersatz zu beschaffen. Im Falle von Austausch oder Nachbesserung beginnt die volle Gewährleistungszeit mit dem Zeitpunkt der neuerlichen Inbetriebnahme
- Der Verkäufer verpflichtet sich, Ersatz- und Verschleissteile für den Liefergegenstand bis zu 10 Jahren ab Lieferung zu marktüblichen Preisen und Lieferzeiten zu Liefern.
- Der Verkäufer garantiert durch Annahme der Bestellung ausdrücklich, dass an dem Liefergegenstand keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, haften. Er hat uns darüber hinaus von Ansprüchen Dritter freizustellen, falls dennoch Rechte Dritter geltend gemacht werden sollten und uns jeden hieraus erwachsenen Schaden zu ersetzen. Im Falle der Feststellung der Verletzung von Schutzrechten Dritter übernimmt der Verkäufer darüber hinaus die Verpflichtung, entweder die Ansprüche des Patentinhabers abzugelten oder auf seine Kosten den Liefergegenstand frei Empfangswerk so zu ändern, dass die Verletzung der Schutzrechte aufgehoben wird, ohne dass die ursprünglich vereinbarten Güter, Leistungen und Leistungsgarantien beeinträchtigt werden. Die darüberhinausgehende gesetzliche Haftung des Verkäufers bleibt unberührt.
- Auch für sonst übernommene Garantien haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7. Stornierung/Sistierung
Stornierung
Wir haben das Recht, auch ohne Verschulden des Verkäufers, ganz oder teilweise von der Bestellung zurückzutreten. In einem solchen Falle sind wir verpflichtet, dem Verkäufer den Vertragspreis proportional zu den bereits übergebenen Lieferungen und Leistungen zu bezahlen und ausserdem die nachgewiesenen, direkten Kosten in Arbeit befindlicher Lieferungen und Leistungen bzw. der Stornierung von Subaufträgen zu ersetzen. Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Erklärung des Rücktrittes alle Anstrengungen zu unternehmen, um die von uns zu ersetzenden Kosten möglichst gering zu halten. Weitere Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
Sistierung (Unterbrechung der Vertragsdurchführung)
Wir haben das Recht, vom Verkäufer jederzeit die Unterbrechung der weiteren Bestelldurchführung zu verlangen. Der Verkäufer hat uns in einem solchen Falle auf die entstehenden Konsequenzen hinzuweisen und uns eine im Projektzusammenhang ökonomisch bestmögliche Änderung des Terminablaufes anzubieten. Aus Sistierungen bis maximal 6 Monaten wird der Verkäufer keine Forderungen stellen.
8. Zahlung
- Zahlungen erfolgen, wenn nichts anders vereinbart, nach Lieferung und Rechnungserhalt innerhalb von 60 Tagen netto. Sollten die vereinbarten Dokumentationen und/oder Atteste zum Zahlungstermin nicht vorliegen, gilt die Lieferung als nicht erfüllt und die Zahlung erfolgt erst nach Vorliegen der ausstehenden Unterlagen.
- Ein Zurückbehaltungsrecht können wir wegen aller Forderungen geltend machen, die uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Verkäufer zustehen, auch, soweit diese Forderungen noch nicht fällig sind.
- Zessionen und/oder Eigentumsvorbehalte des Verkäufers, wenn in der Bestellung nichts anders vereinbart, werden nicht anerkannt.
9. Bestellunterlagen
- Die Angaben in unseren Anfragen oder Bestellungen, die beigefügten Zeichnungen und Entwürfe sowie von uns beigestellte Musterstücke, Modelle, Klischees und sonstige Behelfe bleiben Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht anderweitig verwendet werden; sie sind mit den Angeboten oder nach erfolgter Ausführung der Bestellung ohne besondere Anforderung zurückzugeben.
- Sämtliche vom Käufer zu Liefernden Zeichnungen, Berechnungen und sonstige, insbesondere technische Unterlagen werden unser Eigentum und können ohne besondere Erlaubnis auch für Zwecke der Ersatzteilhaltung,
- Reparaturen und Änderungen benutzt und an Dritte weitergegeben werden. Das Urheberrechtwird davon nicht berührt.
- Die Benutzung der Bestellung zu Werbezwecken, worunter auch Fachpublikationen zu verstehen sind, ist nur mit unserer schriftlichen Genehmigung gestattet. Bei Gesamtanlagen, zu denen der Verkäufer wesentliche Teile beistellt, ist er nicht berechtigt, diese Anlagen als seine Referenz zu nennen.
- Die Bestellung und alle darauf bezugnehmenden Angaben, Unterlagen, usw. sind als unser Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer ist verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Auftragswertes zu zahlen. Wir sind berechtigt, daneben Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen, auf welchen die vorstehende Vertragsstrafe anzurechnen ist.
- Der Bestellung beigefügte Beiblätter, technischen oder kaufmännischen Inhalts, bilden einen integrierenden Bestandteil der Bestellung.
- Bei Widersprüchen in der Bestellunterlagen und unseren AEBs gilt folgende Rangordnung
- Text der Bestellung einschliesslich deren Beilagen
- Unsere ‘’Allgemeine Einkaufsbedingungen’’ (AEB).
10. Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Bestimmungsort, für Zahlungen der Sitz der NBS AG
- Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich.
- Gerichtsstand ist Kriens. Wir können jedoch den Verkäufer an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
- Es gilt Schweizerrecht. Das Vertragsverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen des Zivil-Gesetzbuches (ZGB) und dem Obligationenrecht (OR). Die Geltung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
11. Allgemeines
- Durch uns beigestellte Materialien nimmt der Verkäufer bis zur Anwendung kostenlos in Verwahrung, sie bleiben unser Eigentum und dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Diese sind deutlich als Eigentum von NBS AG zu kennzeichnen und getrennt zu lagern. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch im Falle einer Be- oder Verarbeitung. Die Garantiepflicht des Verkäufers für seinen Lieferumfang sowie die gesamte Konstruktion und Funktionsfähigkeit wird durch unsere Beistellungen nicht berührt.
- Soweit wesentliche Teile der Kaufsache oder des Werkes von Unterlieferanten geliefert werden, hat der Verkäufer uns dies vorab bekannt zu geben und von uns genehmigen zu lassen.
- Wir und/oder unsere Kunden und/oder von uns beauftragte Dritte haben jederzeit das Recht, zur normalen Geschäftszeit die Abwicklung und/oder den Fertigungsstand der Bestellung zu überprüfen.
- Unser AEB gelten für Kauf-, Werk- und alle sonstigen Lieferverträge. Soweit vorstehende von Verkäufer die Rede ist, ist hierunter auch der Werkunternehmer, Werklieferer oder sonstige Lieferant zu verstehen.
- Der Käufer behält sich vor, die bestellte Ware bis zum Zeitraum von max. sechs Monaten kostenfrei beim Verkäufer einzulagern.
- Bei der Beschaffung von Energiedienstleistungen, Produkten und Einrichtungen, die eine Auswirkung auf den wesentlichen Energieeinsatz haben oder haben können, behält der Käufer sich vor die Bewertung der Beschaffung ganz oder teilweise unter energiebezogenen Gesichtspunkten durchzuführen.
- Der Verkäufer ist bei der Anfrage von energiebezogenen Dienstleistungen, Produkten oder Einrichtungen durch den Käufer verpflichtet Alternativen anzubieten, die sich positiv auf den Energieverbrauch de angefragten Sachen auswirken.
© NBS AG, April 2024