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Allgemeine Geschäftsbedingungen NBS AG

Gültigkeit
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen NBS AG gelten als Vertragsbestandteil. Für die Übernahme als Vertragsbestandteil genügt der Verweis auf diese Bedingungen in Offerten, Auftragsbestätigungen, technischen Auslegungen usw. für den betreffenden Vertrag und alle späteren Verträge der gleichen Vertragspartei.
Soweit der Vertrag (unter Einschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) keine Bedingungen enthält, ist das schweizerische Recht anwendbar, jedoch unter Ausschluss des sog. „Wiener Kaufrechts“ (Vereinte Nationen vom 11.4.1980). Sollte die Anwendung einzelner dieser Bedingungen von einer zuständigen Rechtsprechung als nichtig erklärt werden, so bleiben die übrigen Bedingungen und der Vertrag sinngemäss in Kraft. Der Gerichtsstand wird vom Lieferanten festgelegt. Der Lieferant ist indessen berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz einzuklagen. Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und der Bedingungen müssen schriftlich erfolgen und bedürfen zur Gültigkeit der Unterzeichnung beider Parteien.

Angebote, Informationen
Die Angebote sind unverbindlich und dienen als Grundlage für Bestellungen. Die Angebote, die technischen Unterlagen sowie Pläne, Datenträger, Methoden, Systeme, Herstellverfahren, Formeln usw. unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Der Empfänger (Besteller) haftet in dieser Geheimhaltungspflicht für seine Mitarbeiter, Unterlieferanten, Personen und Firmen mit denen er in Kontakt steht bzw. für diese ein Interesse an entsprechenden Informationen für den Lieferanten nachweisbar ist. Die Weitergabe von derartigen Informationen und Unterlagen darf nur mit schriftlicher Zusicherung des Lieferanten erfolgen. Die Informationen und Unterlagen bleiben Eigentum und geistiges Eigentum des Lieferanten. Sie sind auf erste Aufforderung dem Lieferanten zurückzugeben. (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Angaben über technische Randbedingungen, Funktionalität, geplanter Einsatz der Ware usw. zu prüfen.

Vertragsabschluss
Der Liefervertrag gilt als abgeschlossen, sobald der Eingang einer Bestellung schriftlich bestätigt und somit angenommen wird. Der Lieferant übernimmt zu diesem Zeitpunkt keine Kostenfolge und Gewähr für Masse, technische Daten und Informationen, entsprechende Anpassungen können ohne vorherige Ankündigungen und Bestätigung vorgenommen werden. Die Unterzeichnung von technischem Datenblatt und Plan bzw. die Abnahme des Prototyps gilt als technische Klarstellung und ist verbindlich. (Beginn der Lieferfrist unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Sicherheiten/Zahlungen geleistet sind). Die Lieferfrist kann sich durch nachträgliche Änderungen mit oder ohne Kostenfolge angemessen verlängern.
Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht aufgeführt sind (z.B. Transport, Engineering, Montage, Expertisen, Inbetriebsetzung, Abnahmen, Fehlersuche, Wartung usw.) darf der Lieferant zusätzlich in Rechnung stellen. Hierfür massgebend ist der Regietarif des Lieferanten, der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung gilt.

Vertragserfüllung / Transport
Nutzen und Gefahr gehen mit dem Versand der Ware (Übergabe an den ersten Transporteur wie Spediteur, Bahn, Post usw.) auf den Besteller über, selbst dann, wenn die Montage durch den Lieferanten erfolgt oder der Transport vom Lieferanten  übernommen wird.
Die Versicherung des Transportes ist die Sache des Transporteurs und fällt somit unter die Verantwortung derjenigen Partei, die den Transport im Vertrag hat. Der Besteller muss allfällige Wünsche betreffend der Verpackung, Versand und Transportmittel  rechtzeitig bekanntgeben, ansonsten können keine Beschwerden begründet werden. Der Lieferant haftet nicht für Schäden und Folgeschäden aus Lieferverzögerungen egal aus welchen Gründen, es sei denn, eine entsprechende Pönale wird als Vertragsbestandteil vereinbart. Ansprüche wegen Beschädigungen, Verlust usw. sind vom Besteller beim Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer, bzw. in der vorgeschriebenen Frist direkt an die Transportgesellschaft zu richten. Im Unterlassungsfall trägt der Besteller für alle hieraus entstehenden Folgen die Verantwortung.

Annullierung und Vertragsauflösung
Der Besteller hat nur Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag, solange die Lieferung nicht fertiggestellt ist. Der Lieferant wird dabei gemäss Gesetz entschädigt. Kein Anspruch auf Vertragsauflösung besteht aus Lieferverzögerungen. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Rückgabe vertragsgemäss gelieferter Ware.

Preise
Die Preise verstehen sich rein netto, jedoch exkl. gesetzliche Abgaben (MwSt., u.a.) ab Lager oder Werk des Lieferanten. Nicht im Preis enthalten sind Verpackung, Transport, Versicherung, Ablad, Montage, Inbetriebsetzung und Rücknahme des Verpackungsmaterials. Diese Leistungen müssen vertraglich vereinbart separat verrechnet werden. Werden keine Preise vereinbart und bei Arbeitsunterbrüchen gelten die Preise des Lieferanten gemäss Prospekten und Katalogen, die vom Lieferanten zur Zeit des Versandes verwendet werden.

Zahlungsbedingungen
Das Eigentum an der Ware geht mit der Zahlung an den Besteller über. Die Rechnungen des Lieferanten sind rein netto an den Geschäftssitz des Lieferanten zu bezahlen. Allfällige Überweisungs- und Inkassokosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Bei Bestellungen über den Gegenwert von CHF 30’000.– hat der Lieferant Anrecht auf Teilzahlungen nach Fortschritt und Bestand der Leistungen. Die speziellen Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil, die normale Frist auf Kredit beträgt 30 Tage. Bei Vorauszahlungen gilt die Bestätigung der empfangenden Bank des Lieferanten über den Eingang der Zahlung bzw. der Übernahme des unwiderruflichen Akkreditivs als Zahlungseingang.
Verzögert sich der Versand der versandbereiten Ware ohne Verschulden des Lieferanten oder meldet der Besteller einen Mangel, tritt gleichwohl der Verfall der Rechnung bzw. der Teilrechnung ein und der Besteller übernimmt allfällige Lagerkosten. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet von diesem
Zeitpunkt an Verzugszins. Bei Lieferungen auf Abruf gelten die Bedingungen sinngemäss einen Monat nach dem Bereitschaftstermin. Bei Lieferverzögerungen im Sinne eines Vertragsaufschubes hat der Besteller dem Lieferanten eine allfällige Teuerung und Mehrkosten bei Material, Löhnen und Abgaben zu ersetzen.

Abnahme und Qualitätskontrolle
Der Besteller unterzieht alle eingehende Ware sofort einer Eingangskontrolle. Feststellbare Mängel müssen unverzüglich und schriftlich dem Lieferanten gemeldet werden. Wird keine Eingangskontrolle vorgenommen, so wird vorausgesetzt, dass die Ware in einwandfreiem Zustand an den Besteller übergeht und gilt als abgenommen. Spezielle Abnahmen und Prüfungen sind schriftlich zu vereinbaren und gehen zu Lasten des Bestellers.

Mängelhaftung und Nachbesserungsrecht
Mängel sind Vertragsabweichungen, d.h. wenn im Zeitpunkt des Versandes der Ware Eigenschaften fehlen, die vom Lieferanten individuell zugesichert worden sind oder sich aus den technischen Unterlagen ergeben, die vom Lieferanten zur Zeit des Vertragsabschlusses verwendet werden, oder die für die gewöhnliche Gebrauchstauglichkeit ohne weiteres vorausgesetzt werden dürfen. Der Besteller hat die Montage-, Betriebs- und Unterhaltsanleitung zu beachten, die ihm vom Lieferanten mitgeliefert werden. Sollten solche fehlen, sind sie noch vor der Montage oder Inbetriebnahme beim Lieferanten schriftlich anzufordern.
Für die Prüfungs- und Rügefristen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Auf jeden Fall ist der Besteller verpflichtet, nach dem Einbau der Ware in Maschinen, Anlagen usw. die erforderlichen Testläufe, Punktekontrolle, Druckproben und andere Prüfungen durchzuführen, die zur Entdeckung allfälliger verborgener Mängel erforderlich sind.
Mängelrügen bedürfen zunächst einzig das Recht, vom Lieferanten die Nachbesserung oder die Auswechslung durch mangelfreie Ware zu verlangen, wobei die Wahl zwischen Nachbesserung und Auswechslung dem Lieferanten zusteht. Ist die Ware im Ausland nachzubessern oder auszuwechseln, trägt der Besteller die Mehrkosten.
Soweit der Lieferant innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel nicht erfolgreich behebt, ist es am Besteller, auf der Nachbesserung zu beharren oder den Preis zu mindern. Der Besteller darf jedoch nur dann auf Nachbesserung beharren, wenn diese im Verhältnis zu seinem Interesse an der Mängelbeseitigung nicht übermässige Kosten verursacht.
Ausgeschlossen sind das Recht des Bestellers auf Vertragsrücktritt (Wandelung) und auf Ersatz des allfälligen unmittelbaren oder mittelbaren Mangelfolgeschadens (z. B. Betriebsunterbrüche). Vorbehalten bleiben allfällige Rechte gemäss dem Produkthaftpflichtgesetz.

Eigentumsvorbehalt
Die Anlagen sowie die Anlagenkomponenten bleiben bei einem Abzahlungs- Kredit- und Leasinggeschäft bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma NBS AG, Nickel Betriebsanlagen + Systeme, 6010 Kriens. Es kann für die Dauer vom Abzahlungs-, Kredit- als auch vom Leasinggeschäft ein Eigentumsvorbehalt im Grundbuchamt der betroffenen Firma eingetragen werden – die Kosten gehen zu Lasten NBS AG.

Bei Ausbleiben von der Bezahlung von 6 Monatsraten hat NBS AG das Recht, die An-lage ohne weitere Mahnung, zurück zu nehmen. Dies ohne Entschädigungsansprüche an die Kunden.

Kundendaten
Der Käufer/Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung und für Marketingzwecke (Statistik, Prospekt- und Angebotsversand, optimierte Servicequalität, um auf die unterschiedlichen und individuellen Bedürfnisse der bestehenden und potentiellen Kunden einzugehen) bearbeitet werden. Er ist zudem damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten zu den vorgenannten Zwecken auch an Importeure/Hersteller weitergegeben werden, die ihren Sitz unter anderem im Ausland haben.

Gewährleistung und Garantie
Die Garantie beginnt am Tage der Vertragserfüllung. Bei Übergabeverzögerungen, die nicht durch den Lieferanten verursacht werden, beginnt die Garantiefrist an dem schriftlich vereinbarten Liefertermin. Die Garantiefrist beträgt 12 Monate. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Garantiezeit spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte Teile beginnt die Garantiefrist neu zu laufen; sie endet spätestens 24 Mo­nate nach Beginn der Garantiezeit für die Hauptlieferung. Eine Erweiterung der Garantieleistungen muss schriftlich vereinbart werden, sie wird nur in dem Ausmass als rechtsgültig betrachtet als sie die Leistungen von zugelieferten Materialien und Teilen überschreiten. Keine Garantieansprüche können geltend gemacht werden bei Unterlassung der Abnahme, bei fahrlässiger oder unsachgemässer Anwendung des Liefergegenstandes, bei natürlicher Abnützung, bei mangelhafter Wartung und Missachtung von Betriebsvorschriften, bei ungeeigneten Betriebsmitteln, bei elektrolytischen Einflüssen und Korrosion, bei unvorhergesehenen Einflüssen, sowie nach technischen Eingriffen und Veränderungen die nicht durch den Lieferanten vorgenommen oder bestätigt wurden.
Der Lieferant übernimmt generell keine Gewährleistung und Garantie für den Betrieb und die Funktion der Anlage. Ausdrücklich wegbedungen werden Leistungen, die für die Eruierung von Schadensursachen und Störungen erbracht werden sowie die Behebung und Reparatur derselben als auch Folgeschäden und Betriebsausfälle. Die Garantieleistung erstreckt sich auf die Ersatzlieferung der defekten Teile. Die ersetzten Teile werden Eigentum des Lieferanten. Eine Haftbarkeit des Lieferanten wird ausge­schlossen, wenn technische und sicherheitstechnische Unstimmigkeiten bestehen, die nicht erkannt wurden oder nicht abgemahnt werden.

Allgemeines
Höhere Gewalt entbindet beide Vertragspartner während der Dauer der Störung und im Umfang Ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
Stellt der Besteller seine Zahlung ein bzw. es wird das Konkursverfahren oder ein Vergleichsverfahren beantragt, so kann der Lieferant vom nicht erfüllten Vertragsteil zurücktreten.

Gerichtsstand
Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien die Zuständig-keit der ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz der Firma. Es ist der Firma frei-gestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Käufers anzurufen.

NBS AG, Dattenmattstrasse 16, 6010 Kriens, im Juli 2014