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Allgemeine Montage- und Servicebedingungen

 

1. Allgemeines

Die gegenständlichen „Allgemeinen Montage- und Servicebedingungen“ der NBS AG Nickel Betriebsanlagen + Systeme (im folgenden Auftragnehmer genannt) gelten für Verträge über Montage, Montageüberwachung, Inbetriebsetzung, Probebetrieb und Service (nachstehend «Arbeiten» genannt) im In- und Ausland. Montageüberwachung ist die Beratung, die technische Instruktion des Personals des Bestellers oder von ihm beauftragter Dritter und, soweit praktisch möglich, die Kontrolle der von diesem Personal aufgrund der Beratung oder Instruktion ausgeführten Arbeiten. Die Durchführung sonstiger Arbeiten bedarf unserer vorherigen Zustimmung.

2. Nebenleistungen des Auftraggebers

Unseren Monteuren sind die angeforderten Hilfskräfte beizustellen. Erd-, Maurer-, Zimmer- und Klempnerarbeiten sind bauseitig auszuführen. Die unseren Monteuren beigestellten Hilfskräfte sind den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend vom Auftraggeber zu versichern. Bei Montagen müssen Bauarbeiten und sonstige Vorbereitungen am Bau soweit beendet sein, dass die Monteure unverzüglich und ohne Aufenthalt die Aufstellung der Anlage in Angriff nehmen können. Den Monteuren sind notwendige Bauhölzer, Hebezeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in dem Umfang, wie diese zur raschen Durchführung der Montagearbeiten der Monteure als nötig erachtet werden.

3. Abfälle

Bei Montage und Service anfallende Abfälle (Verpackungen, Altöle, Schrott, Holz etc.) sind durch den Auftraggeber zu entsorgen; andernfalls berechnen wir die Transport- und Entsorgungskosten nach tatsächlichem Aufwand mit einem Zuschlag von 20%.

4. Unterkunft

Der Auftraggeber hat den Monteuren bei der Beschaffung einer geeigneten Unterkunft behilflich zu sein, damit Wartezeiten vermieden werden.

5. Arbeitszeit

Die tariflich festgelegte, wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden und ist zu leisten von Montag bis Freitag mit 8.4 Stunden täglich (normale Arbeitszeit von 8.00 bis 17.00 Uhr). Alle Mehrstunden, über tariflich festgesetzte wöchentliche Arbeitszeit hinaus, werden mit Überstundenzuschlägen belegt, und zwar:

  •  samstags 50 %
  •  sonntags 100 %
  •  Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen 100 %
  •  Nachtarbeit 100 % (alle Arbeitsstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr)

Die Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeit ist vom Auftraggeber einzuholen.

6 . Montage-/Servicekosten

Für Montagen und Servicearbeiten werden folgende Normalstundensätze berechnet:

  • Reisezeit NBS Techniker CHF 110.00
  • Reisezeit NBS Servicetechniker CHF 110.00
  • Reisezeit NBS Brikettierpressen Spezialist CHF 148.00
  • Reisezeit NBS Softwaretechniker CHF 148.00
  • Arbeitszeit NBS Techniker CHF 126.00
  • Arbeitszeit NBS Servicetechniker CHF 126.00
  • Arbeitszeit NBS Brikettierpressen Spezialist CHF 148.00
  • Arbeitszeit NBS Softwaretechniker CHF 148.00

Übernachtungsgeld bei Fernmontagen und Service entweder pauschal CHF 120.00 pro Übernachtung oder bei höheren Übernachtungskosten Abrechnung nach Aufwand. Bei Verwendung eigener Fahrzeuge zur An- und Abfahrt sowie An- und Abtransport von Montage- und Servicematerialien gelten folgende Sätze für jeden gefahrenen Kilometer zwischen dem Firmensitz des Auftragnehmers in Kriens und dem Einsatzort.

  • Servicewagen CHF 1.20
  • Lieferwagen CHF 1.40
  • Flug- und Bahnreisen werden nach tatsächlichem Aufwand (2. Klasse/Economy) abgerechnet

7. Zahlungsziele

Soweit nicht schriftlich anderslautend vereinbart sind alle Leistungen sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug auszugleichen. Alle angegebenen Preise verstehen sich im Inland zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuersätze.

8. Vorbereitungszeiten

Vorbereitungszeiten zu Arbeitsbeginn und -ende – bei länger andauernden Montagen und Servicearbeiten evtl. auch zwischendurch – berechnen wir nach Anfall zu den gleichen Stundensätzen.

9. Sonstige Bestimmungen

  • Die Angaben über die vorgesehene Zeitdauer der Arbeiten sind annähernd. Beginn und Zeitdauer können sich durch unvorhergesehene, ausserhalb unseres Einflusses liegende Umstände verschieben.
  • Verzögert sich die Arbeit oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so hat der Auftraggeber alle daraus erwachsenden Kosten, insbesondere für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen der Monteure, zu tragen.
  • Änderungen in der Durchführung der Arbeit gegenüber zuvor getroffenen Vereinbarungen sind vorher mit uns zu klären und vom Auftraggeber schriftlich in Auftrag zu geben, damit das Montage- und Servicepersonal von hier aus entsprechenden Anweisungen erhalten kann.
  • Den Monteuren und Servicemitarbeitern sind Arbeitszeit und -leistung durch den Auftraggeber zu bescheinigen. Bei der Rechnungslegung werden die Angaben unseres Montage- und Servicepersonals zugrunde gelegt; sie sind für beide Teile bindend.

10. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Erfüllungsort

Das Vertragsverhältnis untersteht exklusiv dem schweizerischen Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf. Gerichtsstand ist Luzern, wobei sachlich das Handelsgericht des Kantons Luzern zuständig ist, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Als Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche wird Kriens vereinbart.

© NBS AG, April 2024